Diese Beträge ändern sich wieder ab dem 01.07.2019 auf 252,00 €/304,00 €/374,00 € durch die Erhöhung des Kindergeldes auf 204,00 €.
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.11.2018, Az. 4 WF 135/17
Grundsätzlich findet eine Überprüfung eines vollstreckungsfähigen Titels zum Kindesunterhalt im Vollstreckungsverfahren nicht mehr statt. Ausnahmsweise ist jedoch die Vollstreckung eines solchen Titels ausgeschlossen, wenn sich später Umstände ergeben, die einen Antrag auf Abänderung der ursprünglichen Regelung rechtfertigen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2018, Az. 7 WF 70/18
Wenn die Mutter der Kinder und die minderjährigen gegen den Vater sowohl Kindesunterhalt als auch Unterhalt für die Mutter geltend machen, so ist es mutwillig, wenn beantragt wird, der Kindesmutter und jedem der Kinder einen jeweils anderen Rechtsanwalt beizuordnen.
BGH, Beschluss vom 20.06.2018, Az. XII ZB 636/17
Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gibt es Vermögensfreibeträge. Wer darüber hinausgehendes Vermögen besitzt, muss unabhängig von seinem Einkommen die Kosten für ein Verfahren selbst aufbringen, das heißt Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt. Dies könnte leicht dazu führen, dass Vermögensbeträge ausgegeben werden, um unter den Schonbetrag zu rutschen und so in den Genuss von Verfahrenskostenhilfe zu kommen. Dies geht natürlich nicht. Nur unbedingt notwendige Ausgaben dürfen getätigt werden. Verschwendetes Vermögen wird so behandelt, als wäre es als Guthaben noch vorhanden.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18
Oftmals stellt ein Elternteil, meist sogar ohne Kenntnis des anderen Elternteils, Fotos der gemeinsamen Kinder bei Facebook & Co ein. Dagegen kann jedoch der andere Elternteil vorgehen, da das Posten von Kinderfotos auf einer öffentlichen Plattform eine öffentliche Zurschaustellung im Sinne von § 22 KunstUrhG darstellt. Als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung bedarf es der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile.