OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019, Az. 18 UF 57/19
Bei welchem Ehegatten ein Tier nach der Trennung verbleibt, richtet sich nach den Vorschriften über Haushaltsgegenstände. Es ist daher nicht so, wie weitverbreitet irrtümlich vermutet, dass sich der Verbleib eines Tieres und der Kontakt des jeweils anderen Ehegatten zum Tier nach den Vorschriften über Sorgerecht und Umgang mit einem Kind richten.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2019, Az. 9 WF 232/18
Der Verfahrenswert einer Ehesache bemisst sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten zuzüglich ihres Vermögens. Dieses Vermögen ist vorab um einen Freibetrag in Höhe von 30.000,00 € pro Ehegatte zu bereinigen und mit 5 % in die Berechnung zum Verfahrenswert einzustellen.
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.11.2018, Az. 4 WF 135/17
Grundsätzlich findet eine Überprüfung eines vollstreckungsfähigen Titels zum Kindesunterhalt im Vollstreckungsverfahren nicht mehr statt. Ausnahmsweise ist jedoch die Vollstreckung eines solchen Titels ausgeschlossen, wenn sich später Umstände ergeben, die einen Antrag auf Abänderung der ursprünglichen Regelung rechtfertigen.
Amtsgericht München, Beschluss vom 02.01.2019, Az. 523 F 9430/18
Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich zwar der Verbleib von Tieren nach Trennung der Ehepartner grundsätzlich nach den Vorschriften über die Hausratsteilung richtet. Allerdings ist zu beachten, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind. Hier hat auch das Herrchen einen Platz in dieser Hierarchie. Aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten sind daher die Hunde, die sich über Monate gemeinsam beim Ehemann befanden, weder von ihrer Betreuungsperson (Ehemann) noch voneinander zu trennen.
OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2014 – 10 UF 91/14
Für zwei Kinder bestand die gemeinsame elterliche Sorge von Kindesmutter und Kindesvater.
Der Kindesvater hat gegen die Kindesmutter eine schwere Straftat begangen und wurde auch deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Es handelte sich um Vergewaltigung und Körperverletzung in zwei Fällen.
Das Gericht ist aufgrund dieser Straftaten davon ausgegangen, dass ein Zusammenwirken der Eltern zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr möglich ist.
Grundsätzlich sind beide Elternteile, ob nun verheiratet oder nicht, berechtigt und verpflichtet, die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam auszuüben.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern besteht die gemeinsame elterliche Sorge jedoch nicht von vornherein, sondern muss entweder von der Kindesmutter in einer Urkunde vor dem Jugendamt dem Vater mitübertragen werden.
Für den Fall, dass die Mutter hierzu nicht bereit ist, kann der Vater einen entsprechenden Antrag bei dem für das Kind zuständigen Familiengericht stellen.
Sofern das Kindeswohl hierdurch nicht beeinträchtigt wird, wird das Gericht die elterliche Sorge dem Vater mitübertragen.
Im vorliegenden Fall hatten die beteiligten Eltern bereits die gemeinsame elterliche Sorge inne. Diese wurde jedoch dem Vater aufgrund seiner schweren Straftaten wieder entzogen.
Die Gründe für einen solchen Entzug müssen außerordentlich gewichtig sein und sich auf das Kindeswohl niederschlagen.