Aktuelles
Ein Ehegatte kann eine Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten auch kündigen, wenn der Versicherungsvertrag von dem anderen Ehegatten auf dessen Namen abgeschlossen wurde.

BGH, Beschluss vom 28.02.2018, Az. XII ZR 94/17

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unter § 1357 Abs. 1 BGB auch die Kündigung einer Vollkaskoversicherung fallen kann.

 

In § 1357 Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Ehegatten getrennt voneinander leben.

 

Eltern schulden ihrem Kind Ausbildungsunterhalt für die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres, wenn dieses zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes begonnen hat und der Berufsfindung im weitesten Sinne dient.

OLG Frankfurt am Main, Az. 2 UF 135/17

 

Kinder sind während des freiwilligen sozialen Jahres unterhaltsberechtigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind bei Beginn des freiwilligen sozialen Jahres minderjährig war und dieses daher mit Einverständnis der Eltern begonnen wurde. Das Kind kann in diesem Falle nicht darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen.

 

Zum 01.01.2019 haben sich die Beträge im Rahmen des Kindesunterhaltes erhöht. Der Mindestunterhalt für das erste und zweite Kind beträgt nunmehr in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 257,00 €, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 309,00 € und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 379,00 €.

Diese Beträge ändern sich wieder ab dem 01.07.2019 auf 252,00 €/304,00 €/374,00 € durch die Erhöhung des Kindergeldes auf 204,00 €.

 

 

In Familienstreitsachen erfolgt keine gesonderte Anwaltsbeiordnung für die Vertretung von Mutter und minderjährigen Kindern.

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2018, Az. 7 WF 70/18

 

Wenn die Mutter der Kinder und die minderjährigen gegen den Vater sowohl Kindesunterhalt als auch Unterhalt für die Mutter geltend machen, so ist es mutwillig, wenn beantragt wird, der Kindesmutter und jedem der Kinder einen jeweils anderen Rechtsanwalt beizuordnen.

 

Änderungen der Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte zum 01.01.2017 und Erhöhung der Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Nachdem sich die Beträge in Bezug auf Kindesunterhaltszahlungen erhöht haben, haben die Jugendämter ihre Unterhaltsvorschussleistungen zum 01.01.2017 angepasst. Bis zum sechsten Geburtstag werden 150,00 € und bis zum zwölften Geburtstag des Kindes 201,00 € gezahlt. Unterhaltsvorschussleistungen erhalten alleinerziehende Elternteile in Situationen, in denen der Unterhalt des Unterhaltspflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, ganz oder teilweise ausfällt. Bisher wurde Unterhaltsvorschuss nur bis zum zwölften Lebensjahr und längstens 72 Monate gezahlt. Dies ändert sich nunmehr zum 01.07.2017. Leistungen nach dem UVG werden bis Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Auch die Höchstgrenze von 72 Monate entfällt.“