Aktuelles
„Ein Verlobter, der bei Eingehung des Verlöbnisses seiner Verlobten nicht mitgeteilt hat, dass er bereits verheiratet ist, ist der Verlobten zum Schadensersatz verpflichtet.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2016, Az. 13 UF 35/16

Ein Verlöbnis ist ein Vertrag, durch den sich zwei Personen gegenseitig versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. Ist einer der beiden Personen bei Eingehung eines solchen Vertrages bereits verheiratet und täuscht er seinen Partner hierüber, entweder indem er diesen Umstand verschweigt oder sogar ausdrücklich erklärt, nicht bereits verheiratet zu sein, so macht er sich schadensersatzpflichtig im Hinblick auf diejenigen Aufwendungen, die dem Partner daraus entstanden sind, dass diese in Erwartung der Eheschließung getätigt wurden. Auch kommt ein immaterieller Schadensersatzanspruch durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Eine Beurteilung kann jedoch nicht pauschal getroffen werden, sondern bei Betrachtung ist das persönliche Wertesystem, das heißt die Werte und Moralvorstellungen, maßgebend.“

 

„Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit bei Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder obliegt dem Unterhaltsverpflichteten die Vortrags- und Beweislast dafür, dass er nicht im Stande ist, Einkommen zu erzielen, welches ihm die Zahlung von Mindestunterhalt gestattet. Aber auch wenn der Unterhaltsverpflichtete eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, muss er nachweisen, dass ihm wenigsten eine Tätigkeit im geringfügigen Umfang von bis zu drei Stunden tägl

BGH, Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 227/15

Ein minderjähriges Kind, welches über keinerlei Einkünfte verfügt und bei einem Elternteil lebt, ist gegenüber dem anderen Elternteil unterhaltsberechtigt. Im vorstehenden Fall lebte das Kind beim Vater und die Mutter bezog eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aus diesem Grunde war sie der Ansicht, hinsichtlich des Mindestunterhaltes für ihr Kind nicht leistungsfähig zu sein. Der BGH geht jedoch davon aus, dass allein der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht ausreichend ist, um den
Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die geminderte oder fehlende Leistungsfähigkeit zu erfüllen.“

Nahe verwandte Personen eines Kindes, wie zum Beispiel die Großeltern, haben das Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für nahe verwandte minderjährige Kinder, wie zum Beispiel Enkel, in Betracht gezogen zu werden.

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13 (OLG Köln)

Eine Großmutter hatte versucht, die Vormundschaft für zwei Enkeltöchter zu erhalten, deren Sorge der Mutter entzogen worden war.
Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass sich die Großmutter zwar nicht auf das Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen könne, da der Schutz dieses Grundrechts grundsätzlich nur den Eltern eines Kindes zusteht.
Allerdings hat die Großmutter ein eigenes Recht aus Artikel 6 Abs. 1 GG, da dieses Grundrecht den Schutz der Familie umfasst und damit auch die familiären Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern.
Das Familiengrundrecht zielt generell auf den besonderen Schutz enger familiärer Bindungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch zwischen Mitgliedern einer Großfamilie, die über mehrere Generationen hinweg besteht.

Alleine der Umstand, dass die Ehegatten ungewöhnlich lange voneinander getrennt leben, rechtfertigt es nicht, eine unbillige Härte der Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleiches anzunehmen.

BGH, Urteil vom 09.10.2013, XII ZR 125/12

§ 1381 BGB ermöglicht bei Vorliegen einer groben Unbilligkeit eine Korrektur von unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in nahezu unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse.

Eine unbillige Härte der Ausgleichspflicht kann jedoch nicht bereits schon dann angenommen werden, wenn die Parteien ungewöhnlich lange getrennt voneinander gelebt haben.

Hier müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, um eine unbillige Härte der Ausgleichspflicht annehmen zu können.
Im Übrigen steht es jedem Beteiligten frei, den vorzeitigen Zugewinnausgleich durchführen zu lassen, so zum Beispiel nach § 1385 Nr. 1 BGB, wenn die Ehegatten bereits drei Jahre voneinander getrennt leben.

 

Eltern haften für den Mehrbedarf ihres minderjährigen Kindes jeweils anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.

BGH, Beschluss vom 10.07.2013, XII ZB 298/12

Die Eltern leben getrennt voneinander. Der 16-jährige Sohn der Beteiligten lebt bei seinem Vater.

Wegen seiner Lese-Rechtsschreib-Schwäche ist es erforderlich, dass sich der Sohn einer LRS-Therapie unterzieht.

Die Kosten hierfür macht der Vater für seinen Sohn als sogenannten Mehrbedarf des Kindes geltend.
Um den anderen Elternteil zur Zahlung auf den Mehrbedarf heranziehen zu können, müssen für die Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstitutes gewichtige Gründe vorliegen.

Erst dann erscheint es gerechtfertigt, die dadurch verursachten Mehrkosten auch zu Lasten des nicht betreuenden Elternteils als angemessene Kosten der Ausbildung anzuerkennen.

Hier hatte das Kind bereits öffentliche Förderungsmaßnahmen zur Behebung seiner LRS-Schwäche ohne besonderen Erfolg durchlaufen, so dass aus diesem Grunde die Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts für gerechtfertigt gehalten wurde.
Die Beteiligung der Eltern an dem berechtigten Mehrbedarf richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern.

Es ist vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes heranzuziehen.