Aktuelles
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich.

BGH, Beschluss vom 22.11.2017, Az. XII ZB 230/17

 

Bei der im Rahmen einer Ehescheidung durchzuführenden Vermögensteilung (Zugewinnausgleichsverfahren) wird das Vermögen der Ehegatten stichtagsbezogen, das heißt zum Tag der Eheschließung und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt.

Bei der Bewertung eines Unternehmens, hier einer freiberuflichen Praxis, werden jedoch mehrere Jahre zugrunde gelegt, da ein einziges Geschäftsjahr oder gar ein Stichtag nicht aussagekräftig für den Wert eines Unternehmens ist.

 

Ist ein Rechtsstreit bzw. ein familiengerichtliches Verfahren absehbar, so darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertigt ausgegeben werden. Es dürfen nur unbedingt notwendige Anschaffungen erfolgen.

BGH, Beschluss vom 20.06.2018, Az. XII ZB 636/17


Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gibt es Vermögensfreibeträge. Wer darüber hinausgehendes Vermögen besitzt, muss unabhängig von seinem Einkommen die Kosten für ein Verfahren selbst aufbringen, das heißt Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt. Dies könnte leicht dazu führen, dass Vermögensbeträge ausgegeben werden, um unter den Schonbetrag zu rutschen und so in den Genuss von Verfahrenskostenhilfe zu kommen. Dies geht natürlich nicht. Nur unbedingt notwendige Ausgaben dürfen getätigt werden. Verschwendetes Vermögen wird so behandelt, als wäre es als Guthaben noch vorhanden.

 

Kinderfotos dürfen auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite nur veröffentlicht werden, wenn beide Elternteile ihre Zustimmung gegeben haben.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18


Oftmals stellt ein Elternteil, meist sogar ohne Kenntnis des anderen Elternteils, Fotos der gemeinsamen Kinder bei Facebook & Co ein. Dagegen kann jedoch der andere Elternteil vorgehen, da das Posten von Kinderfotos auf einer öffentlichen Plattform eine öffentliche Zurschaustellung im Sinne von § 22 KunstUrhG darstellt. Als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung bedarf es der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile.