Mit dem 01.01.2020 haben sich die monatlichen Unterhaltsbeträge für den Kindesunterhalt erhöht. So stieg zum Beispiel der Mindestunterhalt von 100 % für ein Kind bis Vollendung des sechsten Lebensjahres von 252,00 € auf einen Betrag von 267,00 €.
Im Gegenzug stiegen auch die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltsschuldner. Der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber einem minderjährigen Kind beträgt nunmehr 1.160,00 € anstatt 1.080,00 €.
Sofern ein dynamischer Titel nicht existiert, ist es für den Unterhaltsberechtigten wichtig, zeitnah zu reagieren, da ein höherer Unterhaltsbetrag erst ab dem Monat gefordert werden kann, in dem die Erhöhung geltend gemacht wurde.
Im Gegenzug muss der Unterhaltsverpflichtete es dem Unterhaltsberechtigten mitteilen, sollte eine Reduzierung des Unterhaltes aufgrund der höheren Selbstbehaltssätze in Betracht kommen, da Letzteres ebenfalls erst ab sogenannter Inverzugsetzung geltend gemacht werden kann.“
BGH, Beschluss vom 27.11.2019, Az. XII ZB 512/18
Sofern der das Wechselmodell begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt, kommt eine Anordnung des Wechselmodells nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind für das Wechselmodell ausspricht, dieser Kindeswille jedoch maßgeblich von dem das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.
OLG Dresden, Urteil vom 27.08.2019, Az. 4 U 656/19
Eine erfolgreiche Rückforderung von Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfordert, dass die Zuwendungen auf einen bestimmten Zweck gerichtet sind und bei Weitem über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Dies hat das OLG Dresden bei monatlichen Zahlungen in Höhe von 200,00 bis 300,00 € verneint.
Ein Ausgleich von Zuwendungen erfolgt nur dann, wenn diese wesentliche Beiträge zur Schaffung von Vermögenswerten des anderen Partners waren.
Anders als das OLG Dresden sieht allerdings ein Teil der Rechtsprechung im Tod des Zuwendungsempfängers einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die erfolgten Zuwendungen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2019, 13 UF 170/18
Das Wechselmodell darf nur dann vom Gericht angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Eltern den erhöhten Kommunikationsanforderungen gerecht werden. Insbesondere beim Wechselmodell ist es erforderlich, dass die Eltern sich in Kindesbelangen abstimmen können. Sofern dies nicht gegeben ist, kommt ein Wechselmodell nicht in Betracht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2019, Az. 13 UF 43/17
Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu Lasten eines Ehegatten kann grob unbillig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen den ausgleichverpflichteten Ehegatten eine Straftat, wie etwa eine schwere Körperverletzung, begangen hat.